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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 908/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, SGB III
Vorschriften:
ArbGG §§ 64 ff. | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO §§ 512 ff. | |
BGB § 241 | |
BGB § 241 Abs. 2 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 629 a | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
SGB III § 2 | |
SGB III § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 | |
SGB III § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 | |
SGB III § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 | |
SGB III § 37 b | |
SGB III § 37 b Abs. 2 | |
SGB III § 37 b Satz 2 | |
SGB III § 140 |
Aktenzeichen: 9 Sa 908/04
Entscheidung vom 11.05.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2004, Az.: 4 Ca 2098/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Leistung von Schadensersatz.
Der Kläger war bei der Beklagten, die unter anderem Umzugs- und Transportleistungen erbringt, als Kolonnenführer ab dem 02.12.2003 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.12.2003 (Bl. 6 d. A.) spätestens mit Ablauf des 20.12.2003 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
In dem weiteren schriftlichen Arbeitsvertrag vom 20.12.2003 (Bl. 7 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses bis zum 30.04.2004.
Mit Schreiben vom 27.04.2004 (Bl. 8 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2004 beendet sei. Des Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass das Ende des Arbeitsvertrages der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt werden müsse. Daraufhin meldete sich der Kläger am 01.05.2004 bei der Bundesagentur für Arbeit in X arbeitslos. Die Bundesagentur teilte ihm anschließend mit Bescheid vom 08.06.2004 (Bl. 9 d. A.) mit, seine Arbeitslosmeldung sei um 90 Tage zu spät erfolgt; er hätte sich spätestens am 01.02.2004 arbeitssuchend melden müssen. Aufgrund dessen werde sein Anspruch auf Leistungen um 35,00 € für jeden Tag der verspäteten Meldung gemindert; mithin ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 €. Der Widerspruch, den der Kläger gegen diesen Bescheid eingelegt hatte, ist mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 (Bl. 10 d. A.) zurückgewiesen worden.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 € zuzüglich Verzugszinsen geltend gemacht und sich zur Begründung im Wesentlichen darauf berufen, dass ihn die Beklagte nicht rechtzeitig über die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung informiert habe.
Von einer Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen in seinem Urteil vom 14.10.2004 (dort Seite 3 = Bl. 44 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 14.10.2004 (Bl. 42 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 37 b, 140 SGB III. Es bedürfe nicht der Klärung der streitigen Frage, ob die Beklagte den Kläger auf die erforderliche Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit bereits vor dem Schreiben vom 27.04.2004 hingewiesen habe. Aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ergebe sich nämlich keine selbständige Nebenpflicht im Sinne des § 241 BGB. Die sozialrechtliche Norm sei lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet und diene rein arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen. Sie verkörpere eine Informationsobliegenheit, deren Missachtung nicht zur Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht führe.
Der Schadensersatzanspruch könne auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 SGB III gestützt werden, da es sich bei der sozialrechtlichen Vorschrift, angesichts ihres öffentlich-rechtlichen Charakters, nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 4 ff. des Urteils vom 14.10.2004 (= Bl. 45 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am 18.10.2004 zugestellt worden ist, hat am 05.11.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz unter gleichzeitiger Begründung seines Rechtsmittels eingelegt.
Der Kläger macht geltend,
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III enthalte eine selbständige Nebenpflicht im Sinne von § 241 BGB. Es spiele keine Rolle, dass die Norm als Soll-Vorschrift ausgestaltet sei, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber einen reinen Programmsatz in das Gesetz geschrieben habe. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass "... die Soll-Verpflichtung über das geltende Recht hinausgeht". Die Vorschrift entfalte auch zivilrechtliche Wirkung, da sie in das Arbeitsverhältnis der Parteien ausstrahle. Darüber hinaus handele es sich bei § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3 SGB III auch um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.11.2004 (Bl. 58 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.10.2004, Az. 4 Ca 2098/04 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung,
die Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen seien zutreffend. Im Übrigen habe der Kläger - entgegen der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit - seine Meldepflicht nicht verletzt, da in § 37 b Abs. 2 SGB III lediglich geregelt sei, dass die Meldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 18.11.2004 (Bl. 64 ff. d. A.) und 31.03.2005 (Bl. 72 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Dem Kläger steht weder nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (1.) noch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III (2.) ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.050,00 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zu.
1.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist keine Nebenpflicht des Arbeitgebers geregelt, die zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führen könnte. Die gesetzliche Regelung in Abs. 2 lautet:
"Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
1. ...,
2. ...,
3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen."
Zur Meldepflicht des Arbeitnehmers heißt es in § 37 b SGB III:
"Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen".
Ob mit diesen Vorschriften dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Information über die ihn treffende Meldepflicht gegen den Arbeitgeber eingeräumt wurde, ist nicht eindeutig erkennbar, so dass eine Gesetzesauslegung geboten ist. Für diese Auslegung ist zunächst der Wortlaut maßgeblich. Über den reinen Wortlaut hinaus ist aber auch der wirkliche Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen, sofern dieser erkennbar zum Ausdruck gekommen ist. Zu beachten ist dabei der Gesamtzusammenhang der Regelung, weil hieraus auf den wirklichen Willen und damit den Zweck der Regelung geschlossen werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie praktische Übung und Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urt. vom 20.11.2003 - 8 AZR 511/02 = juris).
a)
Der Wortlaut des § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III spricht gegen eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, da der Gesetzgeber lediglich das Wort "sollen" verwendet hat und hiermit üblicherweise lediglich ein gewünschtes Verhalten beschrieben wird, nicht aber eine Rechtspflicht.
Hinzu kommt, dass die gesetzliche Informationsobliegenheit des Arbeitgebers im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen nicht so vom Gesetzgeber formuliert wurde, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie er sich verhalten soll. Denn er soll nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III den Arbeitnehmer über die Verpflichtung zu unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat diese Meldung gemäß § 37 b Satz 2 SGB III frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Mit dem Wort "frühestens" wird normalerweise darauf hingewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt und in der Zeit danach etwas geschehen muss. Mithin eröffnet der Gesetzeswortlaut des § 37 b SGB III aus der Sicht des objektiven Normadressaten die Möglichkeit, drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses und auch in der Zeit danach sich arbeitslos zu melden. Entweder war dies tatsächlich vom Gesetzgeber so beabsichtigt; dann hat sich die Beklagte vorliegend mit ihrem Hinweis in dem Schreiben vom 27.04.2004 gesetzeskonform verhalten. Dort hat sie den Kläger nämlich darauf hingewiesen, dass das Beschäftigungsverhältnis am 30.04.2004 endet und der Kläger dies der Bundesagentur für Arbeit mitteilen muss. Oder der Gesetzgeber hat "frühestens" mit "spätestens" verwechselt; dann war für niemanden erkennbar, welches Verhalten eigentlich gefordert ist. Dementsprechend haben verschiedene Sozialgerichte die Möglichkeit der Minderung des Arbeitslosengeldes bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes verneint (vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.07.2004, Az. S 33 AL 127/04; vgl. hierzu Blatt 36 ff. der vorliegenden Akte und Sozialgericht Münster, Urteil vom 23.02.2005, Az. S 5 AL 209/04; vgl. Blatt 73 ff. der vorliegenden Akte).
b)
Der Gesetzessystematik ist keinerlei Anhaltspunkt für die Normierung einer arbeitsrechtlichen Nebenpflicht zu entnehmen.
Die Informationsobliegenheit des Arbeitgebers ist im Bereich von sozialrechtlichen Programmsätzen angesiedelt, die wünschenswertes, aber nicht durchsetzbares Verhalten normieren. So lautet beispielsweise die Soll-Bestimmung, welche der Informationsobliegenheit vorausgeht: "Sie (die Arbeitgeber) sollen dabei insbesondere vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmern vermeiden."
Dass aus gesetzessystematischer Sicht eine arbeitsrechtliche Regelung nicht geschaffen werden sollte, wird im Übrigen auch aus einem anderen Zusammenhang deutlich. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Arbeitssuche und die Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit freistellen. Diese öffentlich-rechtliche Soll-Vorschrift sollte im damaligen Gesetzgebungsverfahren zivilrechtlich ergänzt werden durch § 629 a BGB, mit dem ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung in einer solchen Situation geschaffen werden sollte. Beide Regelungen hat der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit im Gesetzgebungsverfahren als Ergebnis der Beratungen zusammenhängend angenommen (vgl. die Bundestagsdrucksachen 15/01, Seite 8 und 15/77 Seite 14 und 37). Letztlich ist der § 629 a BGB aber nicht Gesetz geworden. Hätte eine arbeitsrechtliche Informationspflicht des Arbeitgebers über die Meldeverpflichtung des Arbeitnehmers geregelt werden sollen, so hätte letztlich nichts mehr nahe gelegen, als ebenso wie bei der Freistellung zu verfahren und am gesetzessystematisch richtigen Standort, nämlich im BGB eine entsprechende Informationspflicht in den gesetzgeberischen Entwurf aufzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber aber zu keinem Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens auch nur in Erwägung gezogen.
Die Regelung der Informationsobliegenheit ist im Übrigen unter Kapitel 1 "Allgemeine Vorschriften" und im ersten Abschnitt "Grundsätze" des SGB III geregelt. Die Überschrift über § 2 SGB III lautet: "Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Agenturen für Arbeit". Dies macht deutlich, dass hier die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen den Arbeitsparteien einerseits und andererseits den Agenturen für Arbeit Regelungsgegenstand ist - Regelungsgegenstand aber nur insoweit als es um allgemeine Vorschriften und Grundsätze geht.
All dies spricht gegen die Normierung einer zivilrechtlichen Pflicht, die zwischen Arbeitsvertragsparteien wirken soll. Da bereits jeglicher Anhaltspunkt im Wortlaut und der Gesetzessystematik für eine arbeitsrechtliche Informationsverpflichtung des Arbeitgebers fehlt, ist nach Überzeugung der Kammer auch eine Pflichtenentstehung durch eine Ausstrahlungswirkung der öffentlich-rechtlichen Normen ausgeschlossen.
c)
Einen weiteren Hinweis auf Sinn und Zweck des § 2 SGB III gibt die Entstehungsgeschichte. So heißt es im Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen: "Die Regelung (gemeint ist § 2 SGB III insgesamt) konkretisiert die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung und korrespondiert mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch. Der Arbeitgeber unterstützt frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung und ermöglicht die Teilnahme an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen. Damit leistet er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit."
Hieraus wird deutlich, dass die gesetzliche Regelung letztlich dem Zweck dient, möglichst schnell einen neuen Arbeitsplatz für einen gekündigten Arbeitnehmer zu finden und Arbeitslosigkeit weitgehend zu vermeiden. Das Gesetz verfolgt mithin öffentlich-rechtliche Ziele und bezweckt nicht eine Neuverteilung der Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis.
2.
Auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III bildet keine Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch. Die sozialrechtliche Informationsobliegenheit des Arbeitgebers bildet kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Insoweit gelten sinngemäß vollumfänglich die gleichen Erwägungen, die unter Ziffer 1. dieser Entscheidungsgründe zur Verneinung einer eigenständigen Nebenpflicht des Arbeitgebers geführt haben. Hervorzuheben ist insbesondere noch einmal, dass in Wortlaut und Gesetzessystematik jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass nicht nur die öffentlichen Interessen an einer effektiv arbeitenden Arbeitsvermittlung geschützt werden sollen, sondern darüber hinausgehend auch private Rechtsgüter.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision wurde unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage zugelassen.
Ende der Entscheidung
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